Kultur- und Heimatfreunde Stadt Zons e. V.

 

 

 

Satzung

 

Letzte Änderung: 30.10.2021

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Kultur- und Heimatfreunde Stadt Zons".

Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss lautet der Name des Vereins:

                         Kultur- und Heimatfreunde Stadt Zons e. V.

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz im Dormagener Stadtteil Stadt Zons.

 

3.    Der Verein ist Mitglied des Kreisheimatbundes Neuss e. V.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein hat die Aufgaben, das Heimat- und Kulturbewusstsein in der Stadt Zons zu fördern. Er will dabei Überliefertes bewahren und Neues sinnvoll weiterent­wickeln, die Geschichte und die Kultur  der Stadt Zons den einheimischen Bürgern durch öffentliche Veranstaltungen z.B. in Mundart  vermit­teln und die Verbundenheit der Bürgerschaft mit der Stadt Zons wecken und erhalten.

 

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie ggf. ihre zur Verfügung gestellten Leihgaben zurück.

 

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wer­den.

 

5.    Die Mitglieder dürfen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft kann satzungsgemäß verliehen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand bean­tragt und erworben, wenn nicht innerhalb von fünf Wochen dessen Wider­spruch erfolgt.

 

2.    Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Mit der schriftlichen Beitrittserklä­rung ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

 

3.    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austritts­erklärung gegenüber dem Vorstand, die zum 31.12. des Jahres wirksam wird.

 

4.    Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

5.      Die Mitgliederversammlung beschließt in welcher Höhe Mitgliederbeiträge erhoben werden sollen.

 

6.     Personen mit hervorragenden Verdiensten um den Verein können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4

 

Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1.    Die Mitgliederversammlung

 

2.    Der Vorstand

 

§ 5

 

Vorstand

 

1.    Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der (/die) 1. Vorsitzende, bis zu drei Stellvertreter/innen, der/die Schatzmeister/in, der/die Geschäftsführerin sowie der /die Schriftführer/in.

 

2.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

 

3.    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht eines jeden Vorstandsmitgliedes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit der Planung und/oder Durchführung besondere Aufgaben oder Projekte beauftragen. Diese kooptierten Mitglieder nehmen an den Vorstandssitzungen teil und sind für das beauftragte Teilgebiet stimmberechtigt.

 

4.    Dem Vorstand obliegen insbesondere:

 

a) die gesamte laufende Geschäftsführung.

 

b) bei wesentlichen Angelegenheiten die unverzügliche Information an die Mitglieder.

 

       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

5.    Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleich­heit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Ist eine Maß­nahme gegen ein Mitglied des Vorstandes zu beschließen, so ist dieses nicht stimmberechtigt.

 

       Die Mitglieder des Vorstandes haften für Schäden, die bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung entstehen, dem Verein und seinen einzelnen Mitgliedern nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Fehlverhalten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Überwachung entgeltlich beschäftigten Mitarbeiter oder der ehrenamtlichen im Verein tätigen Personen ausgeschlossen.

 

6.    Der Vorstand kann vorzeitig abberufen werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung un­fähig ist. Dies zu entscheiden, obliegt einer mit dieser Tagesordnung einzu­berufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Entscheidung be­darf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 6

 

Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzu­berufen.

 

2.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist u.a. zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer/innen und weiterer Ehrenämter
  gemäß dieser Satzung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen
  durchgeführt),
• Erlass von Ordnungen,
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
• Auflösung des Vereins.

 

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

 

       a) auf Verlangen des Vorstandes, oder

 

       b) wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

 

4.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist
auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt
mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.
Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ E-Mail-
Adresse des Mitgliedes.
Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die
Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der
Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

5.    Jeder Vorschlag, den ein Mitglied zu machen wünscht, muss spätestens am Vortag der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

 

6.    Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

7.    Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes be­stimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

8.    Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberech­tigte Mitglieder erschienen sind.

 

9.    Änderungen der Satzung bedürfen, soweit sie nicht nur redaktioneller Art sind, der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie müssen ferner auf der Tagesordnung angesetzt sein.

 

10.  Die Wahl des Vorstandes ist geheim, wenn es von einem Mitglied der Ver­sammlung gewünscht wird. Bei allen übrigen Angelegenheiten entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das Abstimmungsverfahren.

 

11.  Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 7

 

Auflösung des Vereins

 

1.    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wer­den. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2.    Bei Auflösung des Vereins oder dessen Aufhebung, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Durchführung der in § 2 Abs. 3 geregel­ten Auseinandersetzung noch vorhandene Vermögen an den Kreisheimat­bund e. V., der es für Zwecke der Heimatpflege in der Stadt Zons zu ver­wenden hat.

 

§ 8

 

Geschäftsjahr

 

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.